Rechtsgebiet Strafrecht

Egal ob als Zeuge, Beschuldigter oder Opfer einer Straftat: Im Strafrecht stehen Sie dem Staat mit seiner geballten Macht als einzelner Bürger gegenüber. Die Strafprozessordnung, das Strafrecht und das Nebenstrafrecht stellen ein hochspezialisiertes und kleinteiliges Regelwerk dar, dessen Instrumente letztlich nur der Strafverteidiger als Profi beherrschen kann.

Zeuge

Auch wenn Sie „nur“ Zeuge einer Straftat geworden sind, gibt es etliches, was es zu beachten gilt. Dies beginnt schon mit der – gelegentlich sehr relevanten – Frage, ob Sie überhaupt zu einer Aussage gegenüber der Polizei oder der Staatsanwaltschaft verpflichtet sind oder eventuell das Recht haben zu schweigen.

Dieses Recht zu schweigen ist insbesondere dann wichtig, wenn Verwandte oder Ehegatten Beschuldigte einer Straftat sind. Es bietet sich daher grundsätzlich vor einer Aussage bei der Polizei an, sich beraten zu lassen. Sollte Ihre Rolle als Zeuge darüber hinaus ein wenig „heikel“ sein, so kann sich der Rechtsanwalt für Sie als Zeugenbeistand bestellen und Sie zu Ihrer Aussage bei der Polizei begleiten.

Bei der Zeugenbeistandschaft handelt es sich um ein häufig unterschätztes Instrument. Die Aussagesituation bei der Polizei ist häufig davon geprägt, dass der Zeuge sehr aufgeregt ist und nicht unbedingt darauf achtet, was der aufnehmende Polizeibeamte aufzeichnet. Hinzu kommt ein nicht unerheblicher Druck von Seiten des Vernehmungsbeamten. Hier kann ein Zeugenbeistand für Sie klarstellend eingreifen und dafür sorgen, dass auch genau das aufgeschrieben wird, was Sie gesagt haben, und Sie gleichzeitig dabei unterstützen, Ihre Rechte zu wahren und den Druck ein wenig abzufedern.

Beschuldigter

Als Beschuldigter einer Straftat sollten Sie grundsätzlich gegenüber der Polizei von Ihrem Recht zu schweigen Gebrauch machen. Ebenso sollten Sie nicht freiwillig in irgendwelche Untersuchungsmaßnahmen einwilligen, da diese dann einer späteren Beschwerde entzogen sind. Soweit Polizeibeamte einzelne Maßnahmen anordnen, sollten Sie sich dann allerdings fügen. Im Grundsatz sollten Sie, sobald Sie eine Beschuldigtenanhörung erhalten, einen Strafverteidiger aufsuchen und die Angelegenheit mit diesem wenigstens besprechen.

Der Verteidiger kann für Sie Einsicht in die Ermittlungsakte erlangen und mit Ihnen besprechen, was der richtige Weg ist. Die Erfahrung zeigt, dass die Ergebnisse in Strafverfahren häufig besser für Sie sind, wenn ein Strafverteidiger an Ihrer Seite gestanden hat.

Geschädigter

Auch als Geschädigter einer Straftat bietet es sich an, die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen. Der Rechtsanwalt kann für Sie Einsicht in die Ermittlungsakte erlangen und Sie dabei beraten, wie Sie zu dem Ihnen zustehenden Schadenersatz gegenüber dem Täter kommen. Bei vielen Delikten kann sich der Rechtsanwalt für Sie auch als Nebenklägervertreter bestellen, so dass Sie quasi einen „eigenen Mann“ im Gerichtssaal sitzen haben, der Ihre prozessualen Rechte für Sie ausüben und Sie während der gesamten Verhandlung beraten kann.

Häufig gestellte Fragen

Was kostet ein Anwalt?

Die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren im Strafrecht ist unterschiedlich und richtet sich nach dem Umfang der Tätigkeit.

Im Strafrecht werden im Gegensatz zum Zivilrecht sogenannte „Betragsrahmengebühren“ angesetzt. Bei diesen handelt es sich um "Von-bis Gebühren", die einen unteren und einen oberen Rahmen haben. Üblich ist es, in etwa die Mitte des Gebührenrahmens zu veranschlagen. Für ein normales Strafverfahren mit einem Termin müssen Sie mit Kosten zwischen 500 und 1200 EUR rechnen.

Gibt es Unterstützung?

Hinsichtlich der häufig gestellten Frage nach Prozesskostenhilfe ist darauf hinzuweisen, dass das Strafrecht diese nicht kennt. Hier könnte zwar die EU Richtlinie zur Prozesskostenhilfe in Strafverfahren Abhilfe schaffen, diese ist allerdings bislang nicht in nationales Recht umgesetzt. Insofern bleibt es derzeit dabei, dass § 140 StPO nur die Fälle der sogenannten notwendigen Verteidigung kennt. Ein solcher Fall der notwendigen Verteidigung liegt beispielsweise vor wenn sie in Untersuchungshaft genommen, Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen oder die Rechtslage schwierig ist.

Ein Rechtsanwalt kann sie darüber beraten, ob ein solcher Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt und sich für sie als Pflichtverteidiger bestellen lassen. Eine solche Bestellung als Pflichtverteidiger bedeutet, dass die Staatskasse die beim Rechtsanwalt anfallenden Kosten zunächst für Sie verauslagt. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Staatskasse sie nicht zu einem späteren Zeitpunkt von Ihnen zurückverlangt.

Entgegen der landläufigen Meinung handelt es sich beim Pflichtverteidiger auch nicht um einen Verteidiger zweiter Klasse, sondern um einen im ganz normalen Umfang für sie tätigen Strafverteidiger, der ihre Rechte genauso wahrnehmen und vertreten wird, wie ein sogenannter Wahlverteidiger.

Wann sollte ein Anwalt beauftragt werden?

Die Unterstützung eines Rechtsanwalts sollte bei Vorliegen eines Strafverfahrens so früh wie möglich in Anspruch genommen werden. Der Verteidiger kann für sie in erheblichem Maße Weichen im Strafverfahren stellen und so zu einem möglichst günstigen Ausgang beitragen.

Sollten Sie in Untersuchungshaft genommen werden sollten Sie unverzüglich bei Haftbefehlsverkündung die Beiordnung eines Pflichtverteidigers beantragen und diesen aus der örtlichen Strafverteidiger Liste, die dem Gericht vorliegt auswählen. Hier bietet sich an, einen Fachanwalt für Strafrecht zu beauftragen, da dieser allgemein über überdurchschnittliche Erfahrung im Strafrecht und durch den 120-stündigen Fachanwaltslehrgang über vertiefte Kenntnisse in sämtlichen straf-prozessualen und strafrechtlichen Belangen verfügt.

Wie verhalte ich mich bei polizeilichen Zwangsmaßnahmen oder einer Durchsuchung?

Generell gilt für polizeiliche Zwangsmaßnahmen, wie auch für Durchsuchung und generell im Kontakt mit der Polizei: Bewahren Sie die Ruhe, bleiben Sie höflich und machen Sie nur die notwendigsten Angaben. Seien Sie sich stets bewusst, dass es sich bei der Polizei um den lebendigen Arm der Staatsmacht handelt. Polizeibeamte werden im Zweifel immer zahlreicher, als sie und eventuelle Begleiter auftreten können. Sie sind durch den Staat mit weitergehenden Rechten und werden Ihnen in einer konkreten Kontrollsituation daher schlicht überlegen sein Vor diesem Hintergrund beachten Sie das oben Gesagte. Als Beschuldigter aber auch in Situationen wie Beispiel zwei seiner Kontrolle sollten sich bei ihren Mitteilung auf das nötigste beschränken. Beachten Sie stets, dass sie als Beschuldigter einer Straftat das Recht zu schweigen haben und machen sich von diesem umfassend Gebrauch. Mehr als ihre Personalien müssen sie gegenüber der Polizei nicht angeben.

Sollte die Polizei mit einem Durchsuchungsbeschluss bei Ihnen erscheinen, lassen Sie sich diesen zunächst aushändigen und lesen Sie Ihnen durch. Gegebenenfalls sollten Sie schon an dieser Stelle Kontakt zu einem Strafverteidiger aufnehmen. Sollte die Polizei ihn das verbieten, weisen Sie höflich darauf hin, dass dies ihr verbrieftes Recht aus der Strafprozessordnung ist, sich zu jedem Zeitpunkt eines Ermittlungsverfahrens der Hilfe eines Rechtsanwalts zu bedienen. Soweit in dem Durchsuchungsbeschluss ein konkreter Gegenstand genannt ist, der bei Ihnen beschlagnahmt werden soll, so händigen Sie diesen der Polizei aus. Dies erspart Ihnen die im Anschluss an eine Durchsuchung sonst stets erforderlichen aufräumenden Maßnahmen in Ihrem Haushalt. Auch hier gilt, was nicht oft genug gesagt werden kann, machen sie von ihrem Recht zu schweigen Gebrauch.

Ihre Ansprechpartner

Rechtsanwalt
Florian Burgsmüller
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Internetrecht & Arbeitsrecht

 

Kontakt
T 0471 98 69 31 30
F 0471 98 69 31 59
E-Mail

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Hinweis

Verhalten
gegenüber der Polizei

  • Höflich bleiben
  • Bei einer Kontrolle die gewünschten Papiere übergeben
  • Fragen nach dem Woher und Wohin müssen nicht beantwortet werden
  • An freiwilligen „Tests“ müssen Sie nicht teilnehmen
  • Sollten Ihnen gegenüber Vorwürfe erhoben werden: Schweigen!
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